ZHK und ZBV fordern kleine Anpassungen in Entwurf zu neuem Steuersystem

06. Dezember 2022 12:37

Zürich - Die Zürcher Handelskammer (ZHK) und der Zürcher Bankenverband (ZBV) unterstützen den Entwurf des Bundesrates zur nationalen Umsetzung einer globalen Mindeststeuer von 15 Prozent für grosse, multinationale Unternehmensgruppen. Sie fordern einzig kleinere Anpassungen.

ZHK und ZBV begrüssen den vom Bundesrat ausgearbeiteten Verordnungsentwurf über eine Ergänzungssteuer für grosse, international tätige Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro. Lediglich „kleinere Anpassungen“ wünschen sich die beiden Zürcher Interessenvertretungen einer gemeinsamen Medienmitteilung zufolge.

So fordern ZHK und ZBV die Schaffung einer Anlaufstelle bei Anwendungsfragen betroffener Unternehmen zu den Mustervorschriften von OECD und G20. Diese erklärt der Bundesrat in seinem Entwurf für direkt anwendbar, was Handelskammer und Bankenverband im Sinne einer international konsistenten und schlanken Umsetzung prinzipiell gutheissen. Allerdings lassen sie auch viele Auslegungsfragen offen.

Weiterhin fordern ZHK und ZBV, dass die Verordnung erst in Kraft treten soll, wenn feststeht, „dass eine genügende Anzahl für die Schweizer Wirtschaft bedeutsamer Länder die Mindestbesteuerung ebenfalls umsetzt“. Ausserdem soll nicht nur das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die zuständigen Kommissionen beider Eidgenössischen Räte vor einer Antragstellung an den Bundesrat konsultieren. Auch die Wirtschaft soll das EFD vorab zu Rate ziehen. Diese Massnahmen sollen einer unnötige Schwächung des Standortes Schweiz vorbeugen.

Die G20-Staaten und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hatten im vergangenen Jahr eine Mindestbesteuerung der digitalen Wirtschaft in ihren jeweiligen Ländern beschlossen. Die Schweizer Umsetzung der OECD-Steuerreform befindet sich derzeit in parlamentarischer Beratung. Der Bundesrat setzt das Projekt von OECD und G20 schrittweise um und regelt die neue Besteuerung mittels einer Ergänzungssteuer, bis das Gesetz ausgearbeitet ist. ko

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