Schweiz und Frankreich einigen sich bei Besteuerung von Heimarbeit
Die Schweiz und Frankreich haben eine Übereinkunft bei der Besteuerung von Einkommen aus dem Homeoffice getroffen, informiert das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) in einer Mitteilung. Bereits im Sommer hatten die beiden Nachbarländer vereinbart, Steuerregelungen für die voraussichtlich dauerhafte Umgestaltung der Arbeitswelt zu erarbeiten. Nach der nun getroffenen Übereinkunft sollen bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice verbracht werden können, ohne dass dies Änderungen zur Folge hat, in welchem Staat die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert werden.
Die ab Jahresanfang 2023 gültigen Regelungen betreffen zwei Gruppen von unselbstständig Beschäftigten. Für die unter die zwischen der Schweiz und Frankreich ausgehandelte Vereinbarung von 1983 fallenden Grenzgänger wurde festgelegt, dass sich Heimarbeit bis zu einem Anteil von 40 Prozent weder auf den Grenzgängerstatus noch auf die damit verbundenen Regelungen der Besteuerung unselbstständiger Einkommen im Wohnsitzstaat des abhängig Beschäftigten auswirkt.
Für abhängig Beschäftigte, die unter das von den beiden Staaten 1966 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fallen, sieht die Übereinkunft einen Verbleib der Besteuerung im Betriebsstättenstaat des Arbeitgebers vor, sofern der Anteil der Heimarbeit auch hier nicht mehr als 40 Prozent der Arbeitszeit beträgt. Allerdings steht dem Wohnsitzstaat hier „ein angemessener Ausgleich“ zu, erläutert das EDF. hs